Mietbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietungen

 

Anmietung von Fahrzeugen

Bei Buchungsanfragen von Mietinteressenten wird die Verfügbarkeit der gewünschten Fahrzeuge geprüft und dem Interessenten eine kurzfristige Rückmeldung über die Verfügbarkeit gegeben. Anschließend wird von dem Mietinteressenten eine Anzahlung in Höhe von 150,00 Euro geleistet. Mit dem Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters ist die Buchung wirksam. Vor Eingang der Anzahlung behält sich der Vermieter eine Vermietung an einen anderen Interessenten vor. Nach Eingang der Anzahlung erhält der Mietinteressent eine schriftliche Buchungsbestätigung per Mail.

Stornierung des Mietvertrags

Eine Stornierung des Mietvertrags ist bis vier Wochen vor Mietbeginn kostenlos möglich. Bis zwei Wochen vor Mietbeginn wird eine Stornierungsgebühr von 30 % fällig, bis eine Woche vor Mietbeginn eine Gebühr von 50 % und bis drei Tage vor Mietbeginn 80 %. Bei einer Stornierung in den beiden letzten Tagen vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung des Autos werden 100 % der Mietgebühr fällig. Im letzteren Fall sind die Gebühren für einen eventuellen zweiten Fahrer nicht zu bezahlen. Die Stornierung ist in Textform (z. B. Brief oder Mail) vorzunehmen.

Kann ein Fahrzeug aus technischen Gründen, durch das Verschulden Dritter oder aus Gründen höherer Gewalt nicht an den Mieter ausgehändigt werden, ist ihm vom Vermieter soweit vorhanden ein Ersatzfahrzeug ohne Mehrkosten anzubieten. Wird ein Fahrzeug angeboten, das einen geringeren Mietpreis hat als der ursprünglich angemietete Wagen, so wird dem Mieter das Ersatzfahrzeug zu dessen geringerem Preis überlassen. Steht kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.

Mietpreis

Die Mietpreise für die Fahrzeuge ergeben sich aus diesem Mietvertrag. Eine Tagesmietzeit entspricht einem Zeitraum von 24 Stunden (z. B. Mietbeginn 10.00 Uhr Abholtag, Rückgabe spätestens um 10.00 Uhr am Folgetag). Im Mietpreis ist die Mehrwertsteuer enthalten. Eine Reinigungskostenpauschale wird vom Vermieter nicht verlangt. Bei Verschmutzungen, die über das übliche Maß eines normalen, sorgfältigen Gebrauchs hinausgehen, kann jedoch eine Reinigungsgebühr je nach Aufwand verlangt werden.

Wird ein angemietetes Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, so wird neben den Kosten für die vollständige Betankung zu ortsüblichen Preisen auch eine Aufwandsentschädigung von 20,00 Euro fällig.

Versicherung der Fahrzeuge

Für die Fahrzeuge des Vermieters bestehen eine Haftpflicht und eine Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von 1.000,00 Euro.

Kaution

Für Fahrzeuge wird vom Mieter eine Kaution von 500,00 erhoben, die bar zu hinterlegen ist. Der Mieter erhält über die Hinterlegung der Kaution einen Beleg.

Gebühren, Bußgelder und Strafen

Werden dem Vermieter durch ein rechtswidriges Verhalten des Mieters während der Mietzeit von einer Behörde oder eine privaten Stelle Gebühren, Bußgelder oder Strafen abverlangt, so ist der Mieter dafür haftbar und hat die Forderung in entsprechender Höhe zu begleichen. Der Vermieter ist berechtigt, die Daten des Mieters in diesen Fällen an die fordernde Stelle weiterzugeben, damit die Forderung zwischen der fordernden Stelle und dem Mieter geregelt wird. Für den mit der Bearbeitung der Forderung verbundenen Aufwand ist dem Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro zu bezahlen.

Zahlungen

Die Bezahlung des Mietpreises einschließlich der eventuellen Gebühr für einen zweiten Fahrer erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der Buchungsbestätigung auf das Konto des Vermieters, spätestens jedoch durch Barzahlung am Übergabetag der Fahrzeuge/Requisiten. Erst bei der Rückgabe ist die Zahlung für Mehrkilometer sowie eine eventuelle Aufwandsentschädigung für die Nichtbetankung, die Kosten für den nachzutankenden Treibstoff und eine eventuelle Aufwandsentschädigung für außergewöhnliche Verschmutzungen des Fahrzeugs (z. B. Gerüche oder feststoffliche Rückstände von Erbrochenem, Polsterverunreinigungen, größere Mengen Unrat etc.) zu leisten.

Berechtigte Fahrer

Ein vermietetes Fahrzeug darf nur durch den bei der Vermietung angemeldeten Fahrer sowie einen eventuell ebenfalls angemeldeten Zweitfahrer geführt werden. Die berechtigen Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, die dem vermieteten Fahrzeug entspricht. Die Fahrer versichern, dass ihre Fahrerlaubnisse nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass für die Dauer der Vermietung auch kein behördliches Fahrverbot besteht. Aus Versicherungsgründen dürfen die berechtigten Fahrer nicht jünger als 23 Jahre und nicht älter als 75 Jahre sein. Der Mieter des Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass sich die Fahrzeugführer an den Mietvertrag und im Zusammenhang mit dem Führen des Fahrzeugs an geltendes Recht halten. Er hat sich zu vergewissern, dass die Fahrer über eine gültige Fahrerlaubnis für das angemietete Fahrzeug verfügen. Das Fahren durch die berechtigten Fahrer und auch die Mitfahrt durch Dritte erfolgen auf eigenes Risiko. Mieter und Fahrer müssen Mitfahrende auf diesen Umstand hinweisen.

Übernahme und Benutzung des Fahrzeugs

Angemietete Selbstfahrermietfahrzeuge sind von einem vom Vermieter genannten Ort in Mülheim an der Ruhr und zu einem vereinbarten Zeitpunkt abzuholen. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben. Fahrzeuge, die keine Selbstfahrermietfahrzeuge sind, werden vom Vermieter zu einem vereinbarten Ort verbracht. Der Mieter eines Fahrzeugs wird durch den Vermieter in die Technik des Fahrzeugs eingewiesen. Der Mieter muss den Umstand berücksichtigen, dass ein Oldtimer hinsichtlich des Fahrkomforts und des Fahrverhaltens und mit Blick auf das Fehlen moderner Sicherheitstechnik anders und vorsichtiger zu fahren ist als ein modernes Fahrzeug. Je nach Fahrzeug kann eine Ausstattung mit Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Antiblockiersystemen, Servobremsen, Servolenkung usw. fehlen. Entsprechend ist das Fahrzeug vorsichtig und defensiv zu fahren. Der Mieter hat die Geschwindigkeitshöchstgrenzen zu beachten, die der Vermieter für das jeweilige Fahrzeug vertraglich vorgegeben hat.

Das Fahrzeug ist mit Warndreieck, Warnwesten, Verbandskasten, Parkscheibe und Starthilfekabel sowie einer Betriebsanleitung ausgestattet.

Ist das Fahrzeug in besonderem Maße von witterungsbedingten Schäden bedroht, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass diese Schäden nicht eintreten, etwa durch Verzicht auf Weiterfahrt bei Glatteis oder durch Unterstellen des Fahrzeugs bei Hagelwarnungen.

Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von zwei Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit vom Mieter abgeholt, hat der Vermieter das Recht, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Der Mieter hat dem Vermieter eine absehbare Verspätung bei der Abholung umgehend telefonisch mitzuteilen.

Der Mieter und ein eventueller zweiter Fahrer haben das Fahrzeug schonend zu behandeln und alles zu unternehmen, um eine Verschlechterung des Fahrzeugs zu vermeiden. Eine Benutzung des Fahrzeugs im freien Gelände außerhalb befestigter Straßen (Offroad), die Beförderung einer Personenzahl, die über die im Fahrzeugschein angegebene Zahl der Sitzplätze hinausgeht, der Transport gefährlicher Gegenstände und Materialien, die Begehung von Straftaten, der Gebrauch bei Rennveranstaltungen und zu Fahrtzwecken, die über einen normalen Alltagsgebrauch eines Fahrzeugs hinausgehen und sonstige Nutzungen, die dem Mietvertrag zuwiderlaufen, sind nicht gestattet. Das Fahrzeug darf in seiner Substanz nicht verändert werden (Beschädigung und Änderung des optischen Erscheinungsbilds, die  bis zum Ende der Mietzeit nicht rückgängig gemacht werden kann).

Die Benutzung des Fahrzeuges ist grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Beabsichtigt der Mieter mit dem Fahrzeug eine Auslandsreise, so ist dies vorher mit dem Vermieter abzustimmen und schriftlich festzuhalten.

Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden. Eine Mitnahme von Tieren ist nur nach Rücksprache mit dem Vermieter erlaubt. Bei einer Anmietung über Nacht muss das Fahrzeug auf einem eingefriedeten Gelände oder in einer abgeschlossenen Garage untergebracht sein. Das Fahrzeug muss beim Verlassen abgeschlossen werden. Ein vorhandenes Cabriodach ist beim Verlassen des Fahrzeugs zu schließen. Das Fahrzeug darf nicht in einer Waschanlage gereinigt werden.

Kraftstoff-, Öl- und sonstige technischen Kontrollen

Die für das Mietfahrzeug geeignete Kraftstoffart (je nach Fahrzeug Diesel oder Super 95/E5) ist der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs zu entnehmen. Bei Fahrzeugen, die zusätzlich zum Kraftstoff einen Bleizusatz benötigen, ist dieser in der getankten Literzahl entsprechenden Menge unmittelbar nach dem Tankvorgang in den Tank zu geben. Bei Fahrten von 500 und mehr Kilometern ist zwischenzeitlich der Öl- und Kühlwasserstand durch den Mieter zu kontrollieren. Ist eine Nachbefüllung erforderlich, so ist sie durch den Mieter vorzunehmen. Beim Nachfüllen von Öl ist die in der Betriebsanleitung vorgesehen Ölsorte zu verwenden. Die Kosten werden ihm bei Belegvorlage erstattet.

Reparaturen

Wird durch die Kontrollleuchten des Fahrzeugs ein Fehler angezeigt, so ist es abzustellen und der Vermieter zu informieren. Bei Defekten am Fahrzeug, die die Verkehrssicherheit oder die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs infrage stellen, ist der Vermieter umgehend zu informieren. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges sicherzustellen, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Kosten werden nach Vorlage der entsprechenden Rechnung erstattet.

Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, einem Brand, einem Wildschaden oder einer sonstigen Beschädigung oder Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Auch der Vermieter ist ohne Verzug zu verständigen. Letzteres gilt auch beim Verlust oder bei einer nennenswerten Beschädigung von Requisiten. Der Mieter soll eine Anerkennung von gegnerischen Ansprüchen und ein Schuldanerkenntnis vermeiden.  Der Vermieter kann eine schriftliche Erklärung darüber verlangen, unter welchen Umständen der Schaden bzw. der Verlust eingetreten ist. Der Mieter hat dem Vermieter bei einem Unfall die polizeiliche Unfallmitteilung zu überlassen und dem Vermieter alle Personen mitzuteilen, die an dem Schadensereignis beteiligt waren.

Rückgabe des Fahrzeugs

Das Fahrzeug wird spätestens zum Ende der Mietzeit an einem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Ort an den Vermieter zurückgegeben. Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, ist jede angefangene Stunde mit 1/24 Teil des Tagespreises zu bezahlen. Erfolgt die verspätete Rückgabe nach mehr als vier Stunden, wird der Tagesmietpreis des Fahrzeugs fällig. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Mieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (z. B. Defekt des Fahrzeugs). Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe voll betankt sein. Die Kosten für die angefallenen Betankungen trägt der Mieter.

Schlüssel und Fahrzeugpapiere sind zusammen mit dem Fahrzeug zurückzugeben. Im Rahmen der Rückgabe des Fahrzeugs nimmt der Vermieter dieses in Anwesenheit des Mieters auf mögliche Beschädigungen und außergewöhnliche Verunreinigungen in Augenschein genommen. Dies entbindet den Mieter nicht von der Pflicht, den Vermieter unaufgefordert auf eingetretene Schäden oder festgestellte Mängel aufmerksam zu machen.

Haftung des Mieters

Bei Schäden die durch Unfälle, unsachgemäße Bedienung des Fahrzeugs oder Verletzung von Vertragsobliegenheiten entstehen oder bei Verlust des Fahrzeugs, ob durch Diebstahl oder aus anderen Gründen, haftet der Mieter für die Kosten der Instandsetzung des Fahrzeugs bzw. für die Kosten der Wiederbeschaffung nach Marktwert. Die Höhe der Haftung beschränkt sich allerdings auf die Höhe der Eigenbeteiligung, die der Mieter zu leisten hat.

Tritt ein Schaden an dem Fahrzeug bzw. ein Verlust durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch, durch vorsätzliches Handeln oder durch grobe Fahrlässigkeit ein, so haftet der Mieter in vollem Umfang für die Instandsetzung bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung sowie für die Kosten, die durch Wertminderung, staatliche Gebühren, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Erhöhung des Schadensfreiheitsrabatts der Versicherung und Ähnliches entstanden sind.

Haftung des Vermieters

Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Vermieter auch bei Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt. Der Mieter entbindet den Vermieter von jeder Haftung für das beförderte Gepäck. Bei einem nicht von dem Mieter verschuldeten Totalausfall des Fahrzeugs erstattet der Vermieter den Mietpreis ab dem Tage des Ausfalls.

Nichterfüllung

Der Vermieter haftet nicht für Schäden aus der Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern diese nicht auf seinem Verschulden beruhen.

Sonstige Bestimmungen

Nebenabreden gelten nur, wenn sie in Textform vereinbart sind. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirkung.

Sollte infolge gesetzlicher Vorgaben oder aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Bestimmung dieses Vertrages keine Gültigkeit haben, wird die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen hierdurch nicht beseitigt. Die nichtige Klausel ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen des Mieters und des Vermieters am nächsten kommt.